FIDLEG & FINIG

Wir beraten und unterstützen Finanzdienstleister bei der Umsetzung von FIDLEG & FINIG

Das Wichtigste in Kürze

Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz FINIG sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Die Fonds- und Asset Management Industrie ist davon in besonderem Mass betroffen, da das Kollektivanlagenrecht mit FIDLEG / FINIG erheblich angepasst wird. Dabei ist zu beachten, dass kollektive Kapitalanlagen weiterhin die einzigen Finanzinstrumente sind, für welche zusätzliche produktspezifische aufsichtsrechtliche Regelungen nach KAG, wie namentlich die Produktgenehmigung, gelten werden.

Das FIDLEG sieht Verhaltensvorschriften für Finanzdienstleister vor, die restriktiver ausfallen, desto höher das Schutzbedürfnis der Kunden ist. Das FINIG bezweckt ein überwiegend einheitliches Aufsichtsregime für alle Finanzdienstleister. Neu unterstehen bisher nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister einer Bewilligungspflicht der Finanzmarktaufsicht FINMA. Von der Bewilligungspflicht sind insbesondere die unabhängigen Vermögensverwalter und die Trustees neu betroffen.

AvelaLaw erbringt umfassende Beratungsdienstleistungen bei der Implementierung von FIDLEG und FINIG sowie der Einholung neuer Bewilligungen.

In diesem Zusammenhang bieten wir attraktive Paketlösungen für die Überarbeitung von Statuten, die Erstellung des Organisationsreglements und das Aufsetzen eines FINMA-kompatiblen Weisungswesen sowie ein digitalisiertes Internes Kontrollsystem (IKS) an.

Zusammengefasst ergibt sich folgende Regelungsarchitektur:
  1. Die Bewilligung und Aufsicht über Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen wird ins FINIG überführt.
  2. Die Regelungen für den «Vertrieb» von Finanzinstrumenten bzw. die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die entsprechenden Pflichten am «Point of Sale» werden künftig im FIDLEG geregelt.
  3. Die produktspezifischen Regelungen, wie die Genehmigungspflicht für kollektive Kapitalanlagen, verbleiben im KAG.