Die Verletzung gewisser Verhaltensregeln, die Verletzung von Vorschriften über die Prospekte und Basisinformationsblätter und das unerlaubte Anbieten von Finanzinstrumenten werden bei vorsätzlichem Handeln durch das FIDLEG unter Strafe gestellt.

Art. 89 FIDLEG sanktioniert Verstösse gegen Verletzungen der Informationspflichten des FIDLEG, der Pflicht zur Eignungs- und Angemessenheitsprüfung sowie der Pflichten im Zusammenhang mit der Entschädigung von Dritten. Betroffen sind Finanzdienstleister und insbesondere Kundenberater.

Bei Verletzung der Informationspflichten macht sich strafbar, wer vorsätzlich falsch informiert oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Als wesentliche Tatsachen gelten insbesondere Informationen, welche für den Anlageentscheid des Kunden wesentlich sind, wie etwa Angaben über die Risiken.