Ombudsstellen kennt man bereits aus dem Banken- und Versicherungsrecht. Art. 74 ff. FIDLEG sehen zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Finanzdienstleistern ein Vermittlungsverfahren bei einer Ombudsstelle vor.
Ja. Das FIDLEG stärkt die Institution der Ombudsstelle, indem es alle Finanzdienstleister verpflichtet, einer Ombudsstelle beizutreten und eine behördliche Anerkennung der Ombudsstelle durch das Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) verlangt.
Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des FIDLEG an eine Ombudsstelle anzuschliessen, d.h. voraussichtlich bis am 30. Juni 2020.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann sowohl der Kunde als auch der Finanzdienstleister ein Verfahren bei der Ombudsstelle einleiten. Das Verfahren bei der Ombudsstelle findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist vertraulich. Das Verfahren soll kostengünstig oder kostenlos sein sowie rasch, fair und unbürokratisch ablaufen. Die Ombudsstelle soll lediglich kostendeckende Beiträge von Finanzdienstleistern erheben.
Grundsätzlich existiert keine Pflicht, ein Verfahren vor der Ombudsstelle durchzuführen. Gem. Art. 78 Abs. 1 FIDLEG ist jedoch der Finanzdienstleister dazu verpflichtet am Verfahren teilzunehmen, wenn der Kunde ein Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei der Ombudsstelle eingereicht hat.
Ja. Auch ausländische Finanzdienstleister, die grenzüberschreitende Dienstleistungen für Schweizer Kunden in der Schweiz erbringen, müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen.
Ja. Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn ihre Anschlussvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 81 FIDLEG).