Im Sinne von Art. 35 FIDLEG muss in Schweiz derjenige vorgängig einen Prospekt veröffentlichen, der mittels öffentlichen Angebots Effekten zum Kauf oder zur Zeichnung anbietet oder Effekten an einem Handelsplatz kotieren will.

Die vorgeschlagenen Regeln zur Prospektpflicht orientieren sich weitgehend an der EU-Prospektrichtlinie.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Prospekte entsprechen weitgehend der gängigen Marktpraxis und den internationalen Standards (insbesondere europäisches Recht).

Das FIDLEG kennt detaillierte Ausnahmen von der Prospektpflicht (Art. 36 FIDLEG).

Eine Prospektpflicht entfällt, wenn sich das Angebot an weniger als 500 Anleger richtet oder das Angebot über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von CHF 8’000’000. nicht übersteigt (Art. 36 Abs. 1 lit. b und e FIDLEG).

Das FIDLEG enthält als Rahmengesetz lediglich grundlegende Minimalanforderungen an den Prospektinhalt (Art. 40 FIDLEG). Die konkrete Ausgestaltung wird an den Bundesrat delegiert (Art. 46 FIDLEG).

Gem. Art. 58 FIDLEG ist zusätzlich zur Prospektpflicht für Finanzinstrumente, welche auch Privatkunden angeboten werden, ein sogenanntes Basisinformationsblatt zu erstellen.

Das Basisinformationsblatt, welches in einer der Amtssprachen zu verfassen ist, muss leicht verständlich sein und soll so dem Privatkunden ermöglichen, auf einen Blick die wesentlichen Charakteristiken eines Finanzinstruments zu erkennen und verschiedene Produkte miteinander zu vergleichen (Art. 60 FIDLEG).

Das Basisinformationsblatt muss insbesondere die Art und Merkmale sowie das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments beschreiben. Zudem muss es Angaben über die Kosten, die Mindesthaltedauer und das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments enthalten.

Die Vorschriften für den Prospekt schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 48-50 FIDLEG, Art. 58 und Anhang 6 FIDLEV) gelten als lex specialis. Folglich sind die allgemeinen Bestimmungen über die Prospekte nicht anwendbar. Dies gilt auch für die allgemeine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht gegenüber professionellen Kunden (Art. 36 Abs. 1 FIDLEG). Gemäss EB zu Art. 58 FIDLEV kann die FINMA die Ausnahme von der Prospektpflicht für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger in einer Einzelverfügung oder über die FINMA Verordnunggewähren.

Nein, für ausländische kollektive Kapitalanlagen gelten ausschliesslich die spezialgesetzlichen Vorschriften nach KAG und KKV (Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, siehe Art. 15 KAG, Art. 13a KKV und 51 Abs. 3 FIDLEG; EB zu Art. 58 FIDLEV).

Der Prospekt inländischer kollektiver Kapitalanlagen kann in einer Amtssprache oder auf Englisch eingereicht werden. Grundsätzlich kann der Prospekt bereits ab dem 1. Januar 2020 auf Englisch bei der FINMA eingereicht werden. Die massgebende Sprache des Prospekts wird in der Genehmigungsverfügung der FINMA festgestellt. Eine Änderung der Prospektsprache ist deshalb wiederum von der FINMA mittels Verfügung genehmigen zu lassen.