Gemäss Art. 21 FIDLEG müssen Finanzdienstleister, unabhängig von einem allfälligen Bewilligungsstatus, ihre Organisation so gestalten, dass sie die Einhaltung der im FIDLEG statuierten Pflichten gewährleisten können. Insbesondere bei beaufsichtigten Finanzdienstleistern sind die Corporate Governance, das Risikomanagement und die internen Kontrollsysteme des Unternehmens gem. den Vorschriften des FIDLEG auszurichten.

Ein Finanzdienstleister hat zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Falls notwendig sind die Mitarbeiter ins Beraterregister gem. Art. 28 ff. FIDLEG einzutragen.

Ja. Finanzdienstleister können für die Erbringung von Dienstleistungen Dritte beiziehen (Art. 23 FIDLEG). Dabei stellen sie sicher, dass die beigezogenen Personen bzw. deren Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und soweit erforderlich im Beraterregister gem. Art. 28 ff. eingetragen sind.

Ja. Ein Finanzdienstleister muss gewährleisten, dass seine Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und falls notwendig im Beraterregister gemäss Art. 28 ff. FIDLEG eingetragen sind. Dies bedingt auch, dass ein Finanzdienstleister für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und für die Erlangung der spezifischen Sachkenntnisse zu sorgen hat.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Benachteiligungen von Kunden sowie über die Annahme von Vorteilen und Mitarbeitergeschäften sieht das FIDLEG in Art. 25 – 27 FIDLEG organisatorische Vorkehrungen vor.

Finanzdienstleister haben bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden Interessenkonflikte grundsätzlich zu vermeiden. Entsprechend sorgen sie dafür, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Kundeninteressen nicht entgegenstehen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Kundeninteressen untereinander nicht in Konflikt geraten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen Finanzdienstleister zunächst die wesentlichen Schritte unternehmen, um potenzielle oder aktuelle Interessenkonflikte zu erkennen. Namentlich haben sie zu prüfen, ob für den Finanzdienstleister oder seine Mitarbeitenden Anreize bestehen, die Interessen von Kunden zu vernachlässigen bzw. hinter die eigenen Interessen zu stellen. Dabei sind sowohl finanzielle Entschädigungen von Dritten an den Finanzdienstleister wie auch Anreize des Finanzdienstleisters an die Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Im Zentrum der Vermeidung von Interessenkonflikten steht Art. 26 FIDLEG die „Entschädigung durch Dritte“ vor. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 3 unter anderem Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige dem Finanzdienstleister von Dritten zufliessende wirtschaftliche Vorteile.

Solche Vorteile dürfen Finanzdienstleister nur dann annehmen, wenn der Kunde ausdrücklich auf die Herausgabe dieser Vorteile verzichtet hat oder wenn die Vorteile an den Kunden weitergegeben werden. Dabei wird die unter auftragsrechtlichen Gesichtspunkten entwickelte Bundesgerichtspraxis betreffend Gültigkeit eines Verzichts auf die Herausgabe von solchen Vorteilen übernommen und die Anwendbarkeit gleichzeitig auf alle Arten von Finanzdienstleistungen ausgedehnt.

Finanzdienstleister, welche Vorteile nicht vollumfänglich an ihre Kunden weitergeben, dürfen ihre Dienstleistungen künftig nicht mehr als unabhängig bezeichnen.