Ja. Ein Hauptzweck von Art. 3 Abs. 2 FIDLEV war klarzustellen, dass der reine Fondsvertrieb, also Tätigkeiten, die noch nicht die Qualität einer Anlageberatung erreichen, ebenfalls als Finanzdienstleistung gelten.Die Bestimmung präzisiert, dass als «Erwerb oder Veräusserung» von Finanzinstrumenten im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 1 FIDLEG, und somit als Finanzdienstleistung, jede Tätigkeit gilt, die sich direkt an bestimmte Kunden richtet und spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt.
Aus dem Gesetzeszweck des FIDLEG ergibt sich, dass nur Interaktionen mit «Endanlegern» als Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FIDLEV qualifizieren. Folglich gilt die Zurverfügungstellung von Informationen über Finanzinstrumente an beaufsichtigte Finanzintermediäre grundsätzlich nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FIDLEV.
Anders als beim heutigen Vertrieb (Art. 3 KAG) handelt es sich bei der Finanzdienstleistung (Art. 3 Bst. cFIDLEG) und beim Angebot (Art. 3 Bst. gFIDLEG) um zwei voneinander unabhängige Konzepte. Je nachdem, welche Fragen es zu beantworten gilt, muss geprüft werden, ob eine bestimmte Tätigkeit als Finanzdienstleistung oder als Angebot qualifiziert. Es ist auch möglich, dass im konkreten Fall die Definition beider Begriffe erfüllt ist.
Die Werbung ist gewissermassen eine «Vorstufe» des Angebots, an welche nur vereinzelt direkt Pflichten angeknüpft werden. Dies gilt beispielweise bei der Pflicht, Werbung als solche erkennbar zu machen (Art. 68 FIDLEG) sowie bei der fondsspezifischen Regelung in Art. 127a KKV.
An das Angebot von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ist im Wesentlichen folgende Pflichtgeknüpft:
Pflicht zur Erstellung eines BIB bei Angeboten gegenüber Privatkunden (Art. 58 FIDLEG)
An das Angebot von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen sind im Wesentlichen folgende Pflichtengeknüpft:
Pflicht zur Erstellung eines BIB bei Angeboten gegenüber Privatkundinnen und -kunden (Art. 58 FIDLEG).