Die übergangsrechtlichen Bestimmungen zum FIDLEG (einschliesslich FIDLEV) finden sich in Art. 95 FIDLEG und in Art. 103 ff. FIDLEV. Für die meisten regulatorischen Anforderungen gilt eine zweijährige Übergangsfrist.

Eine sechsmonatige Übergangsfrist, laufend spätestens ab Zulassung oder Bezeichnung durch die FINMA bzw. den Bundesrat, besteht bei der Pflicht, sich im Beraterregister nach Art. 28 ff. FIDLEG eintragen zulassen und bei der Pflicht, sich einer Ombudsstelle nach Art. 74 ff. FIDLEG anzuschliessen.

Für die neuen Verhaltenspflichten (Art. 7-18 FIDLEG) und die Organisationspflichten (Art. 21-27 FIDLEG) besteht eine zweijährige Übergangsfrist. Für Finanzdienstleister, die von dieser Übergangsfrist profitieren wollen, gelten die per 31. Dezember 2019 bestehenden Verhaltens- und Organisationspflichten nach Art. 20 – 24 aKAG solange weiter, bis sie die neuen Pflichten nach FIDLEG umgesetzt haben.

Dazu gehört nicht nur die Einhaltung des KAG und seiner Ausführungsverordnung KKV, sondern auch die Einhaltung der relevanten, von der FINMA als Mindeststandard anerkannten SFAMA Selbstregulierungen. Dies bedeutet folglich auch, dass die bestehende regulatorische Anforderung zum Abschluss von Vertriebsverträgen bestehen bleibt. Daraus ergibt sich auch, dass die Pflicht von «Vertriebsträgern» sich einer Prüfung der Einhaltung der SFAMA-Vertriebsrichtlinie zu unterziehen, ebenfalls weitergilt. Dasselbe gilt schliesslich für die Beibehaltung des Vertreters und der Zahlstelle, unabhängig davon, ob der ausländische Fonds nur «per se» qualifizierten Anlegern angeboten wird.