1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 5 FIDLEG)
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich. In diesem Abschnitt werden insbesondere die Begriffe Finanzinstrumente, Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleister definiert und die Kundensegmentierung vorgenommen.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Art. 6 – 34 FIDLEG)
Regelung der Anforderung an das Erbringen von Finanzdienstleistungen betreffend (1. Kapitel)) erforderliche Kenntnisse, (2. Kapitel) Verhaltensregeln, (3. Kapitel) Organisation und (4. Kapitel) das Beraterregister.

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten (Art. 35 – 71 FIDLEG)
Regelungen betreffend das Angebot eines Finanzinstrumentes und die Prospektpflicht.

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 – 73 FIDLEG)
Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers.

5. Titel: Ombudsstellen (Art 74 – 86 FIDLEG)
Regelung bezüglich des Grundsatzes und das Verfahren vor der Ombudsstelle.

6. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch (Art. 87 – 88 FIDLEG)

7. Titel: Strafbestimmungen (Art. 89 – 92 FIDLEG)
Konsequenzen bei Verletzung der Verhaltensregeln, Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter und die Konsequenzen bei unerlaubtem Anbieten von Finanzinstrumenten.

8. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 93 – 96 FIDLEG)
Die Schlussbestimmungen enthalten insbesondere Bestimmungen zu den Übergangsfristen.

Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 FIDLEG – unabhängig ihrer Rechtsform – auf Finanzdienstleister, Kundenberater sowie Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten. Nicht als Finanzdienstleister gelten die Vorsorgeeinrichtungen. Namentlich die Anlagestiftungen, die einzig die Verwaltung von Vorsorgevermögen bezwecken, könnten aufgrund ihrer Funktion als Finanzdienstleister qualifiziert werden.

Was ist ein Finanzdienstleister oder Kundenberater?

  • Als Finanzdienstleister im Sinne von Art. 3 lit. d FIDLEG gelten alle Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen. Von den neuen Vorschriften erfasst werden somit einerseits beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Versicherungen sowie zusätzlich alle Vermögensverwalter.
  • Als Kundenberater im Sinne von Art. 3 lit. e FIDLEG gelten sämtliche Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters, welche Finanzdienstleistungen für Kunden erbringen. Mit anderen Worten also natürliche Personen, die in eigenem Namen oder im Namen eines Finanzdienstleisters Finanzdienstleistungen ebringen. So sind etwa Mitarbeiter einer Bank, die für die Bankkunden Transaktionen mit Finanzinstrumenten vornehmen oder sie bei der Anlage ihres Vermögens beraten, Kundenberater im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 2 Abs. 2 FIDLEG bestimmt, auf welche Rechtsträger das FIDLEG keine Anwendung findet.

Ein gewerbsmässiges Tätigwerden liegt dann vor, wenn der Finanzdienstleister eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübt im Sinne von Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007(HRegV).

Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird in Anlehnung an die bisherige Regelung in der BankV vermutet, wenn der Finanzdienstleister für mehr als 20 Kunden Finanzdienstleistungen erbringt oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Erbringung von Finanzdienstleistungen wirbt.

Als Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 lit. a FIDLEG gelten:

  • Beteiligungs- und Forderungspapiere: Der Begriff des Beteiligungspapiers erfasst Effekten, die Beteiligungs- und Stimmrechte an Aktiengesellschaften verleihen, also neben der Aktie in ihren verschiedenen Ausgestaltungen (vgl. Art. 622 ff. OR) auch Partizipations- und Genussscheine (Art. 656a ff- und Art. 657 OR), sowie Effekten wie beispielsweise Wandelanleihen (convertible bonds), die das Recht zum Erwerb von Aktien oder diesen gleichzustellenden Effekten enthalten;
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach Art. 7 und 119 KAG, Derivate nach Art. 2 FinfraG sowie strukturierte Produkte;
  • Risiko- oder kursabhängige Einlagen: Erfasst werden zunächst Einlagen, bei denen der Rückzahlungswert risiko- oder kursabhängig ist, wie dies etwa bei Edelmetallkonten der Fall ist;
  • Anleihensobligationen als Finanzinstrumente: Anleihensobligationen sind Anteile eines Gesamtdarlehens mit einheitlichen Bedingungen hinsichtlich Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit, Zeichnungsfrist, Absicherung, etc.

Liegt eine Finanzdienstleistung vor, löst dies im Wesentlichen folgende Pflichten aus:

  • (1) Kundensegmentierung (Art. 4 f. FIDLEG),
  • (2) Verhaltensregeln (Art. 7-19; Art. 20 FIDLEG),
  • (3) Organisationsregeln (Art. 21-27 FIDLEG),
  • (4) Beraterregister (Art. 28-34 FIDLEG) und
  • (5) Ombudsstelle (Art. 74-86 FIDLEG).

Je nachdem, ob ein Finanzdienstleister prudenziell beaufsichtigt wird und / oder ob er seine Dienstleistung ausschliesslich gegenüber professionellen Kunden, einschliesslich institutionellen Kunden, erbringt, gelten hinsichtlich der Pflicht, sich im Beraterregister einzutragen Ausnahmen sowie Erleichterungen in Bezug auf die Verhaltensregeln.