1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 5 FIDLEG)
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich. In diesem Abschnitt werden insbesondere die Begriffe Finanzinstrumente, Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleister definiert und die Kundensegmentierung vorgenommen.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Art. 6 – 34 FIDLEG)
Regelung der Anforderung an das Erbringen von Finanzdienstleistungen betreffend (1. Kapitel)) erforderliche Kenntnisse, (2. Kapitel) Verhaltensregeln, (3. Kapitel) Organisation und (4. Kapitel) das Beraterregister.
3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten (Art. 35 – 71 FIDLEG)
Regelungen betreffend das Angebot eines Finanzinstrumentes und die Prospektpflicht.
4. Titel: Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 – 73 FIDLEG)
Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers.
5. Titel: Ombudsstellen (Art 74 – 86 FIDLEG)
Regelung bezüglich des Grundsatzes und das Verfahren vor der Ombudsstelle.
6. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch (Art. 87 – 88 FIDLEG)
7. Titel: Strafbestimmungen (Art. 89 – 92 FIDLEG)
Konsequenzen bei Verletzung der Verhaltensregeln, Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter und die Konsequenzen bei unerlaubtem Anbieten von Finanzinstrumenten.
8. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 93 – 96 FIDLEG)
Die Schlussbestimmungen enthalten insbesondere Bestimmungen zu den Übergangsfristen.
Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 FIDLEG – unabhängig ihrer Rechtsform – auf Finanzdienstleister, Kundenberater sowie Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten. Nicht als Finanzdienstleister gelten die Vorsorgeeinrichtungen. Namentlich die Anlagestiftungen, die einzig die Verwaltung von Vorsorgevermögen bezwecken, könnten aufgrund ihrer Funktion als Finanzdienstleister qualifiziert werden.
Was ist ein Finanzdienstleister oder Kundenberater?
Art. 2 Abs. 2 FIDLEG bestimmt, auf welche Rechtsträger das FIDLEG keine Anwendung findet.
Ein gewerbsmässiges Tätigwerden liegt dann vor, wenn der Finanzdienstleister eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübt im Sinne von Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007(HRegV).
Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird in Anlehnung an die bisherige Regelung in der BankV vermutet, wenn der Finanzdienstleister für mehr als 20 Kunden Finanzdienstleistungen erbringt oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Erbringung von Finanzdienstleistungen wirbt.
Als Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 lit. a FIDLEG gelten:
Liegt eine Finanzdienstleistung vor, löst dies im Wesentlichen folgende Pflichten aus:
Je nachdem, ob ein Finanzdienstleister prudenziell beaufsichtigt wird und / oder ob er seine Dienstleistung ausschliesslich gegenüber professionellen Kunden, einschliesslich institutionellen Kunden, erbringt, gelten hinsichtlich der Pflicht, sich im Beraterregister einzutragen Ausnahmen sowie Erleichterungen in Bezug auf die Verhaltensregeln.