Die übergangsrechtlichen Bestimmungen zum FINIG (einschliesslich FINIV) finden sich in Art. 74 FINIG und in Art. 92 f. FINIV. Für Finanzinstitute, die bereits bei Inkrafttreten des FINIG über eine Bewilligung der FINMA verfügen, gilt eine einjährige Übergangsfrist für die Anforderung nach FINIG. Sie bedürfen keiner neuen Bewilligung. Dies gilt namentlich für Fondsleitungen und Vermögensverwalter nach KAG. Finanzinstitute, die mit Inkrafttreten des FINIG neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten bei der FINMA melden. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den Anforderungen des FINIG genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen.