Als Finanzinstitute im Sinne des FINIG gelten gem. Art. 2 Abs. 1 FINIG:
Art. 2 Abs. 2 FINIG listet die Finanzdienstleister auf, die nicht vom FINIG erfasst werden. Nicht vom Geltungsbereich des FINIG erfasst sind sodann die Single Family Offices, SICAV, SICAF und die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Personen, die ausschliesslich in der Anlageberatung tätig sind, sind vom Geltungsbereich des FINIG nicht erfasst. Zu beachten sind jedoch die Bestimmungen des FIDLEG (Art. 28 ff. FIDLEG).
Gem. Art. 17 Abs. 1 FINIG gilt als Vermögensverwalter, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann.
Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen verwalten, welche die Schwellenwerte gem. Art. 24 Abs. 2 FINIG nicht überschreiten, gelten als Vermögensverwalter.
Gem. Art. 17 Abs. 2 FINIG gilt als Trustee, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.
Neu benötigen unabhängige Vermögensverwalter und Trustees eine Bewilligung der FINMA. Diese melden sich innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA. Innert 3 Jahren ab Inkrafttreten des FINIG müssen unabhängige Vermögensverwalter und Trustees den Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation gem. Art. 24 GwG angeschlossen sind und sie durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen, mit Ausnahme des Nachweises über den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation gem. Art. 7 Abs. 2 FINIG, erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation gem. Art. 43a FINMAG bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation gem. Art. 24 GwG angeschlossen sind und sie durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Das FINIG unterteilt die Verwalter von Kollektivvermögen in zwei Kategorien:
Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen bedürfen gem. geltenden Vorschriften des KAG als Verwalter kollektiver Kapitalanlagen einer Bewilligung durch die FINMA. Diese bedürfen keiner neuen Bewilligung, müssen jedoch die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.
Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen, die die Schwellenwerte des KAG nicht erreicht haben und keiner Bewilligung durch die FINMA bedurften, benötigen neu eine Bewilligung durch die FINMA als unabhängige Vermögensverwalter (Art. 24 Abs. 2 lit. a FINIG).
Diese melden sich innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA. Innert 3 Jahren ab Inkrafttreten des FINIG müssen unabhängige Vermögensverwalter und Trustees den Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation gem. Art. 24 GwG angeschlossen sind und sie durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz ausschliesslich qualifizierten Anlegern angeboten werden, bedürfen keiner Bewilligungspflicht der FINMA. Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen an vermögende Kunden gem. Art. 5 Abs. 1 FIDLEG oder an nicht qualifizierte Kunden angeboten, besteht eine Bewilligungspflicht der FINMA.
Fondsleitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FINIG als solche gem. Art. 2 lit. a KAG bereits bewilligt sind, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen jedoch die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.
Vertriebsträger bedürfen keiner Bewilligung der FINMA und werden nicht durch diese beaufsichtigt. Die entsprechenden Bestimmungen werden im KAG ersatzlos gestrichen. Ein Vertriebsträger hat jedoch die Verhaltensregeln nach FIDLEG zu beachten.
Nicht vom Geltungsbereich des FINIG erfasst sind Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten (Art. 2 Abs. 2 lit. a FINIG). Darunter fallen insbesondere sogenannte Single Family Offices. Diese bedürfen keiner Bewilligung der FINMA.
Ist ein Family Office für mehrere Kunden tätig, handelt es sich dabei um ein Multi Family Office. Diese bedürfen künftig einer Bewilligung als Vermögensverwalter gem. Art. 17 Abs. 1 FINIG.