FINIG bezweckt die einheitliche Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute. Alle Vermögensverwalter sollen einer prudenziellen Aufsicht unterstehen. Die Vorschriften über die Aufsicht werden im FINIG allgemein gehalten und sollen so für die Beaufsichtigten ein vergleichbares Aufsichtsregime schaffen.

Derzeit werden die Bewilligungsvoraussetzungen der verschiedenen Finanzdienstleister in verschiedenen Erlassen geregelt. Diese bereits geltenden Bestimmungen werden materiell unverändert ins FINIG übertragen. Die Bewilligungsbestimmungen der verschiedenen Finanzdienstleister sind neu in einem einzigen Gesetz enthalten.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-16 FINIG)

Im ersten Abschnitt dieses Kapitels werden der Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich definiert. Unter den gemeinsamen Bestimmungen wird u.a. der Ort der Leitung des Finanzinstituts, die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und die Ombudsstelle festgehalten. Die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute werden ebenfalls im 1. Kapitel geregelt. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen zu den spezifischen Finanzinstituten finden sich im 2. Kapitel.

2. Kapitel: Finanzinstitute (Art. 17-60 FINIG)

Das 2. Kapitel ist gegliedert in 6 Abschnitte:

  1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees (Art. 17-23 FINIG)
  2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24-31 FINIG)
  3. Abschnitt: Fondsleitungen (Art. 32-40 FINIG)
  4. Abschnitt: Wertpapierhäuser (Art. 41-51 FINIG)
  5. Abschnitt: Zweigniederlassungen (Art. 52-57 FINIG)
  6. Abschnitt: Vertretungen (Art. 58-60 FINIG)

3. Kapitel: Aufsicht (Art. 61-67 FINIG)
4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen (Art. 68-71 FINIG)
5. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 72-75 FINIG)