Derzeit gilt im Finanzmarktrecht der Grundsatz, dass für jede bewilligungspflichtige Tätigkeit eine neue Bewilligung einzuholen ist. Art. 8 KKV sieht bereits einzelne Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor, sodass z.B. von der FINMA bewilligte Fondsleitungen keine zusätzliche Bewilligung benötigen, um als Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen tätig zu sein.
Art. 6 FINIG sieht neu eine Bewilligungskaskade vor. Die höchste Bewilligungsstufe, und damit die aufsichtsrechtlich intensivste Stufe, stellen die Banken dar (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINIG). Die unterste Stufe stellen die Vermögensverwalter dar (vgl. Art. 6 Abs. 4 FINIG). Die Bewilligungskaskade gem. Art. 6 FINIG ermöglicht Finanzinstituten höherer Stufen, auf die Bewilligung von Tätigkeiten der nachfolgenden Stufen zu verzichten. Möchte z.B. eine Bank zusätzlich als Effektenhändler tätig sein, muss keine zusätzliche Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
Anlageberater und Vertriebsträger bedürfen keiner Bewilligung der FINMA, müssen jedoch die Verhaltensregeln des FIDLEG beachten.
Die Fondsleitung stellt eine Ausnahme von der Bewilligungskaskade dar. Sie gehört mit dem Wertpapierhaus zur zweithöchsten Bewilligungsstufe. Aufgrund der Eigenheiten der Fondsleitung wird diese jedoch nicht von der Bewilligungskaskade erfasst. Möchte eine Bank oder ein Wertpapierhaus zusätzlich eine Fondsleitung betreiben, muss folglich zusätzlich eine Bewilligung der FINMA eingeholt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 FINIG).
Risikomanagement und Compliance
Allgemein
Art. 21 FINIG äussert sich zum Risikomanagement und zur Compliance. Abs. 1 hält fest, dass unabhängige Vermögensverwalter und Trustees über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle (Compliance) verfügen müssen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet.
Gem. Abs. 2 kann mit den Aufgaben des Risikomanagements und der Compliance ein qualifizierter Geschäftsführer, ein qualifizierter Mitarbeiter oder eine qualifizierte externe Stelle betraut werden. Zu beachten gilt jedoch, dass diejenigen Personen, die mit den Aufgaben des Risikomanagements und der Compliance betraut werden, nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, die sie überwachen (vgl. Abs. 3).
Auswirkungen der Bestimmung über das unabhängige Risikomanagement und die Compliance auf kleine Vermögensverwaltungsunternehmen
Für kleine Vermögensverwaltungsunternehmen bedeutet dies, dass, sofern keine externe Stelle mit dieser Aufgabe betraut wird (vgl. auch Art. 14 FINIG), ein qualifizierter Geschäftsführer oder ein qualifizierter Mitarbeiter ausschliesslich für das Risikomanagement und die Compliance zuständig sein muss oder zumindest nicht in die Tätigkeiten, die er überwacht, eingebunden werden darf. Diese Regelung ist insb. für Vermögensverwaltungsunternehmen mit einer kleinen Anzahl Vollzeitstellen einschneidend.
Im E-FINIV äussert sich der Bundesrat zu dieser Thematik insofern, als die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der Compliance bei einer Unternehmensgrösse von 5 oder weniger Personen, einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als CHF 1.5 Mio. oder einem Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken nicht gegeben sein muss (vgl. Art. 19 Abs. 2 E-FINIV). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Bestimmung in dieser Form Eingang in die Endfassung des FINIV erlangt.
Aufsichtsrechtliche Bestimmungen
Welche Aufsichtsbehörde ist für welchen Finanzdienstleister zuständig?
Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden von der FINMA beaufsichtigt (Art. 61 Abs. 3 FINIG).
Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees werden von einer noch zu schaffenden Aufsichtsorganisation beaufsichtigt, die ihrerseits von der FINMA beaufsichtigt wird (Art. 61 Abs. 1 FINIG).
Die Finanzinstitute unterliegen grds. einer jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung (Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 FINIG). Die Aufsichtsbehörde kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit und der damit verbundenen Risiken eine mehrjährige Prüfperiodizität anordnen. Bei unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees darf die Prüfperiodizität auf maximal 4 Jahre erhöht werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 FINIG).
Findet keine periodische Prüfung statt, erstatten die Finanzinstitute der Aufsichtsorganisation bzw. der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 62 Abs. 3 bzw. Art. 63 Abs. 3 FINIG).
Die Verantwortlichkeit
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des OR. Werden Aufgaben an einen Dritten übertragen, so haftet das Finanzinstitut für den vom Dritten verursachten Schaden, sofern kein Beweis vorliegt, dass das Finanzinstitut bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 68 FINIG).
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Die Strafbestimmungen sind in Art. 69-71 FINIG festgehalten.