Ja. Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht im Sinne von Art. 3 FINMAG beaufsichtigt werden, sowie Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind.
Die Eintragungspflicht trifft nur die Kundenberater selbst, nicht deren Arbeitgeber.
Das Beraterregister enthält Angaben zum Kundenberater, zum Finanzdienstleister, für den er tätig ist, zu den Tätigkeitsfeldern, zu den vom Kundenberater absolvierten Aus- und Weiterbildungen und zur Ombudsstelle, welcher der Berater bzw. der Finanzdienstleister, für den er tätig ist, angeschlossen ist (Art. 30 FIDLEG). Ein Kunde kann so Informationen über einen Kundenberater einholen. Da den eintragungspflichtigen Kundenberatern die Ausübung der Finanzdienstleistung ohne Registrierung untersagt ist, wird mit dem Beraterregister eine Kontrollfunktion geschaffen.
Kundenberater werden nur in das Beraterregister eingetragen, wenn sie die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Neben einem Nachweis darüber, dass sie eine einschlägige Aus- und Weiterbildung absolviert haben und über genügend finanzielle Garantien geleistet haben, sei es durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder anderer gleichwertiger finanzieller Sicherheiten, muss der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, auch einer Ombudsstelle nach Artikel 74 ff. angeschlossen sein.
Kundenberater dürfen nur in das Beraterregister eingetragen werden, wenn gegen sie keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 86 und 86a VAG, wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137–172ter StGB) oder gestützt auf die Strafbestimmungen des FIDLEG im Strafregister eingetragen sind.
Im Sinne von Art. 31 Abs. 1 FIDLEG obliegt die Führung des Beraterregisters der von der FINMA zugelassenen Registrierungsstelle.
Inländische Finanzdienstleister: Die Registrierungspflicht gilt für Kundenberater von inländischen, nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigter Finanzdienstleister.
Ausländische Finanzdienstleister: Ferner gilt die Registrierungspflicht fürKundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern. Diese können von einer Ausnahme von der Registrierungspflicht profitieren, wenn die beiden nachstehenden Anforderungen kumulativ erfüllt sind (Art. 31 FIDLEV):
Ausserdembesteht keine Registrierungspflicht für Kundenberatervon Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzinstitute, die nach Art. 52 oder 58 FINIG eine Bewilligung der FINMA bedürfen und daher FINMA-beaufsichtigt sind.
Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, müssen sich im Beraterregister eintragen (Art. 28 Abs. 1 FIDLEG). Da Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen eine Bewilligung der FINMA benötigen, gelten sie als FINMA-beaufsichtigt im Sinne von Art. 3 FINMAG. Eine Registrierung der Mitarbeitenden von Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Beraterregister ist somit nicht erforderlich. Alle übrigen Pflichten nach FIDLEG, namentlich die Pflicht, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, müssen jedoch eingehalten werden, wenn ein Vertreter ausländischer Kapitalanlagen auch Finanzdienstleistungen nach FIDLEG erbringt.